Reguläre Beendigung des Schuldverhältnisses durch Erfüllung → §§ 362 ff BGB >>


Die normale Beendigung eines Schuldverhältnisses ist die Erfüllung, d.h. das Bewirken der geschuldeten Leistung (§ 362 BGB). Das Schuldverhältnis erlischt allerdings auch gemäß § 264 Abs. 1 BGB, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt. Von einer solchen Leistung an Erfüllungs Statt ist die Leistung erfüllungshalber zu unterscheiden, die zwar auch der Erfüllung dienen soll, aber noch nicht selbst Erfüllung ist. In § 364 Abs. 2 BGB nennt das Gesetz als Beispiel für die Leistung erfüllungshalber die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger durch den Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers. Darunter fällt auch die Hingabe eines Schecks oder Wechsels zum Zwecke der Erfüllung einer Geldschuld.

Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz